Verkehrsstrafrecht

Als Sonderform des Verkehrsrechts ist das Verkehrsstrafrecht ein Teil des Strafrechts. Ziel des Verkehrsstrafrechts ist es, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. 

Das Verkehrsstrafrecht befasst sich mit den Verkehrsstraftaten. Abzugrenzen sind die Verkehrsstraftaten von den Verkehrsordnungswidrigkeiten. Diese Differenzierung spielt insbesondere für die Rechtsfolgen und das Verfahren selbst eine Rolle.

Der Unterschied zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit ist, dass die Ordnungswidrigkeiten, welche im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geregelt sind, nur einen geringen Gesetzesverstoß darstellen. Schwerwiegende Verletzungen sind hingegen Straftaten. Diese sind meist im StGB geregelt. Darüber hinaus sind weitere Vorschriften auch im Straßenverkehrsgesetz, dem Kraftfahrzeugsteuergesetz und dem Pflichtversicherungsgesetz festgehalten. Als Beispiele für Verkehrsstraftaten sind das unerlaubte Entfernen vom Unfallort aus § 142 StGB oder die Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB zu nennen. 

Im Verkehrsstrafrecht wird davon ausgegangen, dass Straftaten im Grundsatz bewusst ausgeübt werden. Ordnungswidrigkeiten hingegen kommen eher aufgrund von Fahrlässigkeit zustande. 

Wie bereits oben dargestellt ist die Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten essenziell. Bei einer Ordnungswidrigkeit drohen Bußgeld, Punkte und ein Fahrverbot. Die drastischste Maßnahme ist die Entziehung der Fahrerlaubnis. Für Fahranfänger gelten in der Probezeit noch zusätzliche Sanktionsmöglichkeiten. Diese müssen je nach Verstoß auch mit der Verlängerung der Probezeit und einem Aufbauseminar rechnen.

Ganz anders verhält es sich im Verkehrsstrafrecht. Bei einem schweren Gesetzesverstoß droht im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe. Die Länge dieser bemisst sich anhand der Art und Schwere der Straftat. Bei einer fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren eintreten. Weitere Sanktionsmöglichkeiten neben der Freiheitsstrafe sind Geldstrafen, Fahrverbote, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Eintrag ins Fahreignungsregister sowie in das Bundeszentralregister. 

Neben der Rechtsfolgenebene hat die Unterscheidung auch auf das Verfahren und den Prozess Auswirkung. Das Bußgeldverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten wird durch das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt. Richtet sich das Verfahren gegen eine Verkehrsstraftat, wird nach der Strafprozessordnung (StPO) gehandelt. Somit werden diese Straftaten nicht durch die zuständige Behörde bearbeitet, sondern vom Staatsanwalt verfolgt. Aufgrund der Anwendbarkeit der StPO erfolgt das weitere Verfahren in Anbetracht dieses Gesetzes. Nach einer abgeschlossenen Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft und die Ermittlungsbehörden erfolgt die Entscheidung über eine Klageerhebung durch das Gericht. Sobald die Klage erhoben wurde, beginnt das Hauptverfahren, indem die Beweisfindung erfolgt. Zum Abschluss des Hauptverfahrens erfolgt ein Urteilsspruch. Im Falle einer Verurteilung besteht für den Angeklagten das Recht zur Einlegung von Rechtsmittel wie einem Einspruch oder einer Revision. 

Als wichtige Verkehrsstraftaten sind das Fahren trotz Fahrverbot/Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG, Trunkenheit im Verkehr aus § 316 StGB, die Fahrerflucht aus § 142 StGB, das Fahren ohne Haftpflichtversicherungsschutz nach § 6 Pflichtversicherungsgesetz sowie eine neue Norm, das verbotene Kraftfahrzeugrennen gem.§ 315d StGB zu nennen.