Grundsätzlich ist der Halter eines KFZ diejenige Person, deren Namen in der Zulassungsbescheinigung vermerkt ist. Die Haftbarkeit für alle Schäden, die durch das Kraftfahrzeug entstanden sind, ist auch auf diese Person zurückzuführen. Sie trägt die Verantwortung. Also ist der Fahrzeughalter eine natürliche oder juristische Person bzw. eine Gesellschaft, welcher das Verfügungsrecht über ein Kraftfahrzeug zugesprochen wurde. Diese Person oder Gesellschaft wurde auch als Halter bei der jeweils zuständigen Behörde eingetragen. Somit muss der Halter nicht notwendigerweise Eigentümer des Fahrzeugs sein. Deutlich wird dies am Beispiel eines Leasingfahrzeuges. Der Leasingnehmer erhält mit Abschluss des Leasingvertrages lediglich ein Nutzungsrecht für das Fahrzeug. Er wird jedoch nicht dessen Eigentümer. Folglich bleibt also das Leasingunternehmen der Eigentümer des Fahrzeugs, der Leasingnehmer dagegen wird als Halter in die Zulassungsbescheinigung eingetragen.
Abzugrenzen ist der Fahrzeughalter vom Nutzer. Dies sind Personen, die das Fahrzeug mit dem Wissen und der Genehmigung des Fahrzeughalters oder Versicherungsnehmers nutzen.
Die Verantwortung des Fahrzeughalters erstreckt sich sehr weit. Nach deutschem Recht ist für die Verkehrssicherheit und den ordnungsgemäßen Gebrauch nicht der Eigentümer verantwortlich, sondern der besagte Fahrzeughalter. Der aktuelle Fahrzeugführer ist für diese Auslegung unbeachtlich. Ist das Fahrzeug nicht in einem einen verkehrssicheren Zustand oder der Fahrer nicht in der Lage, das Fahrzeug zu führen, dann ist der Halter nach § 31 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dafür verantwortlich, eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu verhindern. Eine Untüchtigkeit zur Führung des KFZ kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der Fahrer keinen Führerschein besitzt oder unter dem Einfluss von Drogen steht. Liegt ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsgesetze und Vorschriften vor, wird neben dem Fahrer auch der Halter des Fahrzeugs entsprechend belangt.
Eine weitere Anforderung an den Halter ist es, dass dieser gem. § 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) die Kfz-Steuer fristgerecht zu entrichten hat. Geschieht dies nicht, leitet das Hauptzollamt ein Mahnverfahren gegen den Fahrzeughalter ein.
Darüber hinaus triff den Fahrzeughalter nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) die Pflicht, eine Kfz-Haftpflicht abzuschließen.
Alles in allem ist der Halter des KFZ dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand ist und nur Personen das Fahrzeug bedienen, die in einem tauglichen Zustand sind.
Die Haftung des Fahrzeughalters entfällt jedoch in zwei Fällen.
- Bei höherer Gewalt
Bei einem nicht vorhersehbaren, unabwendbaren außergewöhnlichen Ereignis ist der Fahrzeughalter haftungsbefreit. Dies kann beispielsweise eine Naturkatastrophe sein. Für die Haftungsbefreiung muss der Halter aber nachweisen, dass er den Schaden trotz größter Sorgfalt nicht verhindern konnte.
- Bei illegalen Fahrten
Fährt jemand ohne das Wissen und Einverständnis des Halters das Fahrzeug ist der Fahrzeughalter auch haftungsbefreit. Jedoch entfällt diese Privilegierung, sobald der Halter die Fahrt grob fahrlässig ermöglicht hat. Handelte er grob fahrlässig, muss sich der Halter eventuell am Schadenersatz beteiligen.