Abschleppen
Aufgrund von Falschparkens werden Kraftfahrzeuge recht zügig abgeschleppt. Falschparken liegt immer dann vor, wenn ein entsprechendes Schild des Eigentümers oder die Straßenverkehrsordnung das Parken oder Halten verbieten. Die Herausgabe des Wagens erfolgt oftmals erst nach einer Zahlung von mehreren hundert Euro. Somit kann oftmals nur gerichtlich gegen das Abschleppen und die Kosten vorgegangen werden. Die Gerichte urteilen beim Thema Abschleppen insbesondere zu den Kosten unterschiedlich. Oftmals sind die vom Abschleppunternehmen angesetzten Kosten zu hoch, weshalb eine Rückzahlung erforderlich ist. Um eine erfolgreiche Klage durchzubringen, sind Beweismittel ratsam. Somit ist das Dokumentieren und gegebenenfalls Fotografieren des Parkplatzes sowie des Abschleppvorgangs essenziell.
Raserfälle
Auf deutschen Straßen sterben jedes Jahr rund 3.200 Menschen, fast 400.000 werden verletzt. Diese Zahlen gehen aufgrund verbesserter Techniken in den letzten Jahren zurück. Dennoch versucht auch der Gesetzgeber diese drastische Zahl nach unten zu korrigieren.
In Folge der Raserfälle, in denen Verkehrsunfälle, oftmals mit Todesfolge, aufgrund eines illegalen Straßenrennens erfolgen, wurde vom Gesetzgeber der Straftatbestand des § 315d StGB neu geschaffenen. Der Gesetzgeber hat für den Fall des Alleinrennens, also einem Rennen, an dem nur eine Person beteiligt war, § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ins Leben gerufen. Vor der Schaffung des § 315d StGB wurde die Beteiligung an verbotenen Kraftfahrzeugrennen nur nach der Straßenverkehrsordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet. Dies führte dazu, dass Teilnehmern ein hohes Bußgeld auferlegt wurde und gegebenenfalls auch ein kurzes Fahrverbot. Weitere Sanktionen waren jedoch nicht möglich. Um diese tragischen Unfälle zu vermindern und andere Verkehrsteilnehmer somit zu schützen, hat der Gesetzgeber eine weitere Sanktionsmöglichkeit geschaffen.
Liegt ein Raserfall vor, stellt sich im Einzelfall die Frage nach dem Vorsatz. Um den Täter für einen Mord oder einen Totschlag zu bestrafen, muss zumindest Eventualvorsatz, also ein Billigendes in Kauf nehmen vorliegen. Entscheidend ist, was der Täter bei der Tat dachte. Vertraut der Angeklagte darauf, dass er das Auto im Griff habe und dass nichts passieren werde, ist ihm dies vorzuwerfen, jedoch nicht als Vorsatz. Für eine Verurteilung aufgrund von Mordes oder Totschlags muss dem Täter ein möglicher Unfall egal sein.
Aufgrund dieser schwer nachweisbaren Motivation fällt eine solche Vereitelung oftmals schwer. Jedoch sieht der neu geschaffene § 315d StGB nun die Möglichkeit einer Verurteilung von bis zu zehn Jahren im Falle einer schweren Verletzung oder Tötung eines anderen Menschen in Folge eines Rennens vor.